Ehrverletzung | KreisP Anklageverfügung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen sowie gegen die im Gesetz irrtümlich nicht erwähnten An- klageverfügungen des Kreispräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 StPO geführt wer- den (Art. 168 Abs. 3 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 424, Ziff. 8.5). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie- gende Beschwerde zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
E. 3 2. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist im Ehrverletzungsverfahren mit Ein-
leitung der Klage eine Vertröstung von Fr. 60.-- zu leisten. Nach vorschrifts-
gemässer Klageeinreichung führt der Kreispräsident einen Aussöhnungsversuch
zwischen den Parteien durch (Art. 164 Abs. 1 StPO). Scheitert dieser, so hat der
Kreispräsident dem Kläger gemäss Art. 165 Abs. 1 StPO Frist zur Ergänzung der
Klage anzusetzen. Alsdann ist dem Angeschuldigten Gelegenheit einzuräumen,
zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kreispräsident erhebt in der Folge
die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie für die Beurteilung des
Falles von Bedeutung erscheinen, und ergänzt sie von Amtes wegen durch die
zur Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erforder-
lichen weiteren Erhebungen (Art. 165 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Unter-
suchung entscheidet der Kreispräsident schliesslich, ob Anklage zu erheben oder
die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 3 StPO).
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin geht aus der angefoch-
tenen Verfügung klar hervor, dass der Kläger anlässlich der Sühneverhandlung
eine Vertröstung von Fr. 60.-- geleistet hat. Wie im folgenden zu zeigen sein wird,
hat jedoch der Kreispräsident das Verfahren nicht ordnungsgemäss nach Art.
165 ff. StPO abgewickelt. Nach dem Scheitern der Aussöhnung hat er am 2. Juli
2003 eine Anklageverfügung gegen A. erlassen. Dabei hat der Kreispräsident
nach der Sühneverhandlung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet mit der
Begründung, die ehrverletzenden Äusserungen von A. gegenüber B. seien an
der Verhandlung vom 12. Juni 2003 geäussert worden, anlässlich derer die Be-
schwerdeführerin vor Schranken des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gestanden
habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kreispräsident von der
Fristansetzung zur Klageergänzung sowie von der Einholung einer Stellung-
nahme der Angeschuldigten abgesehen und damit das Verfahren nicht ord-
nungsgemäss durchgeführt. Darüber hinaus erweist sich die angefochtene Ver-
fügung als widersprüchlich. Währenddem der Kreispräsident darin einerseits er-
klärt, dass das Ehrverletzungsverfahren gegen A. bis zum definitiven Urteil der
Erbschaftsklage von X. gegen Y. aufgeschoben werde, erhebt er im Widerspruch
dazu Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung im Sinne von
Art. 173 respektive Art. 174 StGB.
Wurde aber das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Küblis nicht vor-
schriftsgemäss durchgeführt und erweist sich die Anklageverfügung in ihrer Aus-
sage als widersprüchlich, so ist die Beschwerde von A. schon aus diesen Grün-
den gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es erübrigt sich
E. 4 daher, auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Ebenso ist im Rechtsmittelverfahren vor der Beschwerdekammer nicht über die Frage der Sistierung des gegen A. eingeleiteten Ehrverletzungsverfahrens zu entscheiden. Dieser Entscheid liegt vielmehr beim Kreispräsidenten, welcher nach dem Gesagten erst dann über die Einstellung des Verfahrens oder die An- klageerhebung gegen die Beschwerdeführerin zu befinden haben wird, wenn er den Parteien gemäss Art. 165 StPO die Möglichkeit eingeräumt hat, in Ergänzung der Klage beziehungsweise mittels Stellungnahme neue Beweismittel beizubrin- gen oder zu beantragen, sowie wenn er die beantragten Beweise soweit nötig erhoben und die Untersuchung allenfalls von Amtes wegen ergänzt hat.
3. Im Ehrverletzungsverfahren erfolgt die Kostenüberbindung gemäss zi- vilprozessualem Vorbild grundsätzlich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (vgl. Art. 167 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde von A. ist nach dem Ge- sagten gutzuheissen. Da jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf einen offensichtlichen Fehler des Kreispräsidenten zurückzuführen ist, er- scheint es im konkreten Fall unbillig, die Gerichtsgebühr der unterliegenden Par- tei zu überbinden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanz klare Verfah- rensregeln nicht befolgt hat, drängt es sich vielmehr auf, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Kreisamt Küblis aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Anklageverfü- gung aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kreisamtes Küblis.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 66 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Burtscher Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, gegen die Anklageverfügung des Kreispräsidenten Küblis vom 2. Dezember 2003, mit- geteilt am 3. Dezember 2003, in Sachen des B., Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am 7. September 2003 reichte B. beim Kreisamt Küblis Klage ge- gen A. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. ein. Zur Begründung machte er geltend, A. habe anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Bezirksge- richt Prättigau/Davos vom 12. Juni 2003 behauptet, sie und ihr Sohn seien von ihm misshandelt worden, und er hätte ihre Schwester mit dem Motorrad ermor- den wollen. In der Folge lud der Kreispräsident die Parteien auf den 24. Oktober 2003 zur Sühneverhandlung vor. B. Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung keine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte, erliess der Kreispräsident Küblis am 2. De- zember 2003, mitgeteilt am 3. Dezember 2003, eine Anklageverfügung gegen A. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 eventuell Art. 174 StGB. C. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 15. Dezember 2003 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2003 beantragt der Kreispräsident Küblis die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgen- den eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen sowie gegen die im Gesetz irrtümlich nicht erwähnten An- klageverfügungen des Kreispräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 StPO geführt wer- den (Art. 168 Abs. 3 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 424, Ziff. 8.5). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie- gende Beschwerde zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
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2. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist im Ehrverletzungsverfahren mit Ein- leitung der Klage eine Vertröstung von Fr. 60.-- zu leisten. Nach vorschrifts- gemässer Klageeinreichung führt der Kreispräsident einen Aussöhnungsversuch zwischen den Parteien durch (Art. 164 Abs. 1 StPO). Scheitert dieser, so hat der Kreispräsident dem Kläger gemäss Art. 165 Abs. 1 StPO Frist zur Ergänzung der Klage anzusetzen. Alsdann ist dem Angeschuldigten Gelegenheit einzuräumen, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kreispräsident erhebt in der Folge die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie für die Beurteilung des Falles von Bedeutung erscheinen, und ergänzt sie von Amtes wegen durch die zur Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erforder- lichen weiteren Erhebungen (Art. 165 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Unter- suchung entscheidet der Kreispräsident schliesslich, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 3 StPO). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin geht aus der angefoch- tenen Verfügung klar hervor, dass der Kläger anlässlich der Sühneverhandlung eine Vertröstung von Fr. 60.-- geleistet hat. Wie im folgenden zu zeigen sein wird, hat jedoch der Kreispräsident das Verfahren nicht ordnungsgemäss nach Art. 165 ff. StPO abgewickelt. Nach dem Scheitern der Aussöhnung hat er am 2. Juli 2003 eine Anklageverfügung gegen A. erlassen. Dabei hat der Kreispräsident nach der Sühneverhandlung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet mit der Begründung, die ehrverletzenden Äusserungen von A. gegenüber B. seien an der Verhandlung vom 12. Juni 2003 geäussert worden, anlässlich derer die Be- schwerdeführerin vor Schranken des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gestanden habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kreispräsident von der Fristansetzung zur Klageergänzung sowie von der Einholung einer Stellung- nahme der Angeschuldigten abgesehen und damit das Verfahren nicht ord- nungsgemäss durchgeführt. Darüber hinaus erweist sich die angefochtene Ver- fügung als widersprüchlich. Währenddem der Kreispräsident darin einerseits er- klärt, dass das Ehrverletzungsverfahren gegen A. bis zum definitiven Urteil der Erbschaftsklage von X. gegen Y. aufgeschoben werde, erhebt er im Widerspruch dazu Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 respektive Art. 174 StGB. Wurde aber das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Küblis nicht vor- schriftsgemäss durchgeführt und erweist sich die Anklageverfügung in ihrer Aus- sage als widersprüchlich, so ist die Beschwerde von A. schon aus diesen Grün- den gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es erübrigt sich
4 daher, auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Ebenso ist im Rechtsmittelverfahren vor der Beschwerdekammer nicht über die Frage der Sistierung des gegen A. eingeleiteten Ehrverletzungsverfahrens zu entscheiden. Dieser Entscheid liegt vielmehr beim Kreispräsidenten, welcher nach dem Gesagten erst dann über die Einstellung des Verfahrens oder die An- klageerhebung gegen die Beschwerdeführerin zu befinden haben wird, wenn er den Parteien gemäss Art. 165 StPO die Möglichkeit eingeräumt hat, in Ergänzung der Klage beziehungsweise mittels Stellungnahme neue Beweismittel beizubrin- gen oder zu beantragen, sowie wenn er die beantragten Beweise soweit nötig erhoben und die Untersuchung allenfalls von Amtes wegen ergänzt hat.
3. Im Ehrverletzungsverfahren erfolgt die Kostenüberbindung gemäss zi- vilprozessualem Vorbild grundsätzlich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (vgl. Art. 167 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde von A. ist nach dem Ge- sagten gutzuheissen. Da jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf einen offensichtlichen Fehler des Kreispräsidenten zurückzuführen ist, er- scheint es im konkreten Fall unbillig, die Gerichtsgebühr der unterliegenden Par- tei zu überbinden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanz klare Verfah- rensregeln nicht befolgt hat, drängt es sich vielmehr auf, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Kreisamt Küblis aufzuerlegen.
5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Anklageverfü- gung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kreisamtes Küblis. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin